Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
Nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: