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§ 2 BMJVBDGRuAnO

Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.