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§ 6 BMFBDGAnO — Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.