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§ 5 BMFBDGAnO — Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.