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§ 4 BMFBDGAnO — Widerspruchsbescheide

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I S. 120) entsprechend.