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§ 2 BMFBDGAnO — Kürzung der Dienstbezüge

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 7 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.