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§ 1 BMFBDGAnO — Dienstvorgesetzte

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
4.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
5.
die Präsidentin oder der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
6.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
7.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.