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# § 9 BKrFQG — Bußgeldvorschriften

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

- 1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt oder

- 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt durchführt,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

- 4. einer Rechtsverordnung nach

  - a) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder

  - b) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.

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Zitiervorschlag: § 9 BKrFQG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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