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# § 6 BKrFQG — Ausbildungs- und Prüfungsort

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

- 1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,

- 2. die Weiterbildung abschließen

  - a) im Inland,

  - b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder

  - c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

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Zitiervorschlag: § 6 BKrFQG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bkrfqg--2006/6

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