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# § 73 BioSt-NachV — Datenübermittlung

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

- 1. folgende Bundesbehörden:

  - a) das Bundesministerium der Finanzen,

  - b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

  - c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

  - d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

  - e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

- 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

- 3. Organe der Europäischen Union,

- 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

- 5. anerkannte Zertifizierungsstellen.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 73 BioSt-NachV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/73?asof=2019-06-10

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