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# § 68 BioSt-NachV — Maßnahmen der zuständigen Behörde

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:

- 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,

- 2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

- 3. sonstige Zweifel an

  - a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

  - b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

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Zitiervorschlag: § 68 BioSt-NachV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/68

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