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# § 67 BioSt-NachV — Datenabgleich

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

- 1. mit den Daten

  - a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

  - b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

- 2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 67 BioSt-NachV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/biost-nachv--2009/67?asof=2019-06-10

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