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§ 32 BioSt-NachV — Anerkannte Zertifizierungssysteme

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungssysteme nach § 40 und
3.
Zertifizierungssysteme nach § 41.