§ 19 BioSt-NachV — Nachtrag fehlender Angaben

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.