§ 14 BioSt-NachV — Anerkannte Nachweise

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.

Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.