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§ 1 BioSt-NachV — Anwendungsbereich

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird.