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# § 65 Biokraft-NachV — Datenübermittlung

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

- 1. folgende Bundesbehörden:

  - a) das Bundesministerium der Finanzen,

  - b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

  - c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

  - d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

- 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

- 3. Organe der Europäischen Union,

- 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

- 5. anerkannte Zertifizierungsstellen.

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Zitiervorschlag: § 65 Biokraft-NachV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/biokraft-nachv--2009/65?asof=2019-06-10

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