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§ 64 Biokraft-NachV — Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 30.06.2020 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

1.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie
2.
die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.

Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.