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# § 4 BinSchAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

- 6. Information und Kommunikation,

- 7. Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen,

- 8. Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung,

- 9. Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,

- 10. Transportieren von Gütern und Befördern von Personen,

- 11. Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,

- 12. Mitwirken bei logistischen Abläufen,

- 13. Schiffsbetriebswirtschaft,

- 14. Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,

- 15. Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.

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Zitiervorschlag: § 4 BinSchAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/binschausbv--2005/4

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