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§ 3 BinSchAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.