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§ 7 BBodSchV — Ausnahmen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, bei denen nach Feststellung der zuständigen Behörde Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können, findet § 6 keine Anwendung.