Art 4 ZABB (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das fachliche Weisungsrecht wird durch das für Jugend zuständige Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Interessen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin wahrgenommen.