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Art 1 ZABB (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die durch die Länder Berlin und Brandenburg mit Staatsvertrag vom 13. Januar 1994 errichtete gemeinsame zentrale Adoptionsstelle nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 ( BGBl. I S. 2010).

(2) Die durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtete gemeinsame zentrale Adoptionsstelle ist im für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eingerichtet und führt die Bezeichnung „Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)“ und ein Dienstsiegel mit den Wappen der vertragschließenden Länder.