(1) Die geänderte Beauftragung nach § 4 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin gilt die bisherige Beauftragung fort.
(2) Die im Rundfunkrat bis zum 28. Februar 2025 und im Verwaltungsrat bis zum 31. Dezember 2025 absolvierten Amtszeiten gelten jeweils als erste im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3.