Soweit dieser Staatsvertrag oder der Medienstaatsvertrag nichts Anderes bestimmen, sind die für das Land Berlin geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.
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Soweit dieser Staatsvertrag oder der Medienstaatsvertrag nichts Anderes bestimmen, sind die für das Land Berlin geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.