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# § 42 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg) — Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg werden vom Rechnungshof von Berlin und vom Landesrechnungshof Brandenburg nach Maßgabe der folgenden Vorschriften regelmäßig geprüft.

(2) Die Rechnungshöfe prüfen insbesondere:

die wirtschaftliche Gesamtsituation unter Einbeziehung der geprüften und testierten Jahresabschlüsse,

die Erträge, die Aufwendungen, die Finanzplanung, das Vermögen und die Schulden,

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, wobei Investitionsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

der Wirtschaftsplan eingehalten worden ist,

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

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Zitiervorschlag: § 42 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-rbb_staatsvertrag--2023/42

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