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§ 34 rbb-Staatsvertrag (Brandenburg) — Redaktionsstatut

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Intendantin oder der Intendant stellt im Benehmen mit der Redaktionsvertretung ein Redaktionsstatut auf, in dem die Wahl und die Rechte der Redaktionsvertretung sowie die Schlichtung von Konfliktfällen mit der Leitung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geregelt werden. Das Redaktionsstatut und dessen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.