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# Art 9 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Zusammenarbeit der Obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Luftfahrt und Luftsicherheit

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zwischen den Obersten Luftfahrtbehörden beider Länder werden regelmäßige Beratungen durchgeführt, um

die grundsätzlichen luftfahrtpolitischen Interessen der beiden Länder abzustimmen und gemeinsam zu vertreten,

eine gemeinsame Positionierung beider Länder gegenüber dem Bund und der EU zu entwickeln,

die Verwaltungs- und Abstimmungsprozesse zu erleichtern und zu beschleunigen und

das in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxis zu erreichen.

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Zitiervorschlag: Art 9 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/9

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