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Art 8 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Verwaltungsvereinbarung

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere zu den Artikeln 3, 4 und 7, sind durch die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin und das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg in einer Verwaltungsvereinbarung zu treffen.