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Art 5 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der im Rahmen des Staatsvertrages festgelegten Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht des Landes Brandenburg als Sitzland.

(2) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

(3) Das Personal der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist berechtigt, bei der Durchführung der im Staatsvertrag festgelegten Aufgaben Amtshandlungen im Land Berlin und im Land Brandenburg vorzunehmen.