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Art 4 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Fach- und Dienstaufsicht, länderübergreifende Zusammenarbeit

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg für die jeweils übertragenen Aufgaben und Befugnisse ausgeübt. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis ist Einvernehmen bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht anzustreben.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.

(3) Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet die Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.