nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg) — Finanzen

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg wird gemeinsam finanziert. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, hierfür rechtzeitig die erforderlichen haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Das Land Berlin zahlt an das Land Brandenburg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Form eines Ausgabenersatzes, dessen Höhe durch Vereinbarung festgelegt wird. Soweit das Land Berlin Personal gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg abordnet, werden die hierdurch dem Land Berlin entstehenden Kosten bei der Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrags angerechnet.

(2) Die Verwaltungseinnahmen werden im Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagt und entsprechend ihrem ortsbezogenen Anfallen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg aufgeteilt. Die auf das Land Berlin entfallenden Einnahmen werden von dem an das Land Brandenburg zu leistenden Verwaltungskostenbeitrag in Abzug gebracht.

---

Zitiervorschlag: Art 3 Luftfahrtstaatsvertrag (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-luftfahrtstaatsvertrag--2006/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
