# § 19a JMStV (Brandenburg) — Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.

(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das technische oder sonstige Mittel oder das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.

(3) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle legen gemeinsame Kriterien für Hinweise nach § 5c Abs. 3 Satz 2 fest.

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Zitiervorschlag: § 19a JMStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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