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# § 16 JMStV (Brandenburg) — Zuständigkeit der KJM

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für

die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,

die Festlegung der Sendezeit nach § 8,

die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,

die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,

die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,

die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,

die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,

die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und

die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.

Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

(2) Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.

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Zitiervorschlag: § 16 JMStV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-jmstv--2002/16

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