nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 27f GlüStV 2021 (Brandenburg) — Zuständigkeiten der Anstalt

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt ist zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse.

(2) Die Anstalt ist einheitlich zuständige Behörde in den Fällen des § 9a Absatz 3.

(3) Sie ist zuständige Behörde nach § 9 Absatz 8.

(4) Die Anstalt ist außerdem zuständige Behörde für

(aufgehoben),

die Führung der Limitdatei nach § 6c Absatz 4 (einschließlich der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit in der Glücksspielerlaubnis nach § 6c Absatz 1 Satz 3 und der Festsetzung von bindenden Rahmenregelungen zu den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrags für das Einzahlungslimit nach § 6c Absatz 1 Satz 5),

die Führung der Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern nach § 6h Absatz 2 und

die Anpassung des Höchsteinsatzes je Spiel nach § 22a Absatz 7 Satz 2.

(5) Die Anstalt ist zentral zuständige Behörde nach § 19 Absatz 2.