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§ 20 GlüStV 2021 (Brandenburg) — Spielbanken

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erreichung der Ziele des § 1 ist die Anzahl der Spielbanken in den Ländern zu begrenzen.