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# § 8 GKL-StV (Brandenburg) — Vertriebsstruktur

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben.

(2) Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler) beauftragen, insbesondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen. Die Anstalt stellt sicher, dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als Veranstalterin gebunden ist. Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die beauftragten Dritten verpflichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie sich bestimmte Kundengruppen und Vertriebswege vorbehalten.

(3) § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 GKL-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vt-gkl_stv_2012--2012/8

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