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§ 19 GKL-StV (Brandenburg) — Ergänzende Vereinbarungen

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.