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# § 17b LSV (Brandenburg) — Inhaltliche Anforderungen

Lehramtsstudienverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die inhaltlichen Anforderungen an das Masterstudium gilt diese Verordnung soweit in Teil 3 keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Die Masterarbeit ist in den Bildungswissenschaften oder in der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft eines der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Masterarbeit in einer Fachdidaktik angefertigt, so kann das Thema mit fachwissenschaftlichen Bezügen gestellt werden. Wird die Masterarbeit in den Fachwissenschaften angefertigt, so ist das Thema mit Bezügen zu mindestens einem der anderen Bereiche gemäß Satz 2 zu stellen.

(2) Das Fachstudium kann sich auf die fachdidaktischen Studien beschränken, wenn die fachwissenschaftlichen Studienleistungen aus dem ersten berufsqualifizierenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss ausreichend sind. Die Studienumfänge sind in den Anlagen 3a und 4a dieser Verordnung festgelegt.

(3) Die variablen Leistungspunkte in den Fächern des jeweiligen Lehramtes können grundsätzlich in unterschiedlichem Maße zugeordnet werden.

(4) Im Falle des § 17a Absatz 1 Satz 4 ist die Masterarbeit in dem Fach anzufertigen, für das die Leistungspunkte bei der Entscheidung über den Zugang berücksichtigt wurden.

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Zitiervorschlag: § 17b LSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/17b

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