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# § 12 LSV (Brandenburg) — Schwerpunktbildung

Lehramtsstudienverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spätestens zu Beginn des Masterstudiums erfolgt eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer). Mit der Schwerpunktbildung soll den unterschiedlichen Anforderungen in den Schulstufen Rechnung getragen werden, wobei insbesondere der jeweilige Bildungsauftrag und die jeweiligen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anforderungen durch die Festlegung der Inhalte und der Studienumfänge in den zu studierenden Fächern und in den Bildungswissenschaften, hier insbesondere in den inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen, zu berücksichtigen sind. Bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) sind in den Fächern jeweils vertiefte fachwissenschaftliche Studien nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 12 LSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-lsv--2013/12

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