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§ 1 LSV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Lehramtsstudienverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die lehramtsbezogenen Studiengänge an den Hochschulen im Land Brandenburg und lehramtsbezogenen Masterabschlüsse, mit denen die Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen im Land Brandenburg erworben wird.

(2) Soweit das Lehramtsstudium durch besondere Formate, Gestaltungen oder Fächerverbindungen nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, kann das für Schule zuständige Ministerium Abweichungen zulassen, sofern die Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Inhalte des Studiums gewährleistet ist.