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§ 4 HzV (Brandenburg) — Dienstflaggen an Kraftwagen

Hoheitszeichenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen des Landtages kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages geregelt werden. Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen der Landesregierung kann vom für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung geregelt werden.