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§ 53 BOP (Brandenburg) — Zuständigkeit anderer Organe

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.