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§ 49 BOP (Brandenburg) — Fahrten mit Nebenfahrzeugen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrten mit Nebenfahrzeugen sind in der Dienstordnung zu regeln.