An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von=200 mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.
nu:legal · recht.nulegal.eu
An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zug- und Stoßeinrichtung für das Kuppeln ein freier Raum von=200 mm, gemessen von der Kupplungsebene bis zu den am weitesten vorstehenden Teilen der Fahrzeugstirnseite, vorhanden sein.