Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis
6 t
2,5 t
die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis
3 t/m
1,5 t/m
betragen.
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Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis
6 t
2,5 t
die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis
3 t/m
1,5 t/m
betragen.