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§ 28 BOP (Brandenburg) — Elektrotechnische Anlagen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehaltan werden.

(2) Für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen gilt TGL 200-0617/02 bis /06 und /09.

(3) Für die Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen gilt die Anweisung Nr. 7 zur BO P - Elektrotechnische Anlagen -.