(1) Die elektrotechnischen Anlagen müssen nach den entsprechenden Rechtsvorschriften bzw. den Vorschriften der Hersteller errichtet, betrieben und instandgehaltan werden.
(2) Für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen gilt TGL 200-0617/02 bis /06 und /09.
(3) Für die Herstellung, Prüfung und Instandhaltung elektrotechnischer Anlagen gilt die Anweisung Nr. 7 zur BO P - Elektrotechnische Anlagen -.