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§ 25 BOP (Brandenburg) — Sicherungsanlagen

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sicherungsanlagen sind vorzusehen, soweit es die Sicherheit der Betriebsführung erfordert.

(2) Für die sicherungstechnische Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen und für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gilt Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.