(1) Sicherungsanlagen sind vorzusehen, soweit es die Sicherheit der Betriebsführung erfordert.
(2) Für die sicherungstechnische Ausgestaltung der Pioniereisenbahnen und für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gilt Anweisung Nr. 6 zur BO P - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -.