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§ 24 BOP (Brandenburg) — Arbeitsgruben

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausführung und die Abmessung der Arbeitsgruben hat nach TGL 7461 zu erfolgen. Ist nach den Grundsätzen der TGL 7461 zu gestalten.