(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von
60 kN (6 Mp)
25 kN (2,5 Mp)
aufnehmen.
(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau -.
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(1) Der Oberbau muß eine Achskraft von
60 kN (6 Mp)
25 kN (2,5 Mp)
aufnehmen.
(2) Für die Herstellung und die Instandhaltung des Oberbaus gilt die Anweisung Nr. 3 zur BO P - Oberbau -.